AGB
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§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Für die Geschäftsbeziehung, d. h. alle auch zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, zwischen der KLEIBERIT SE & Co. KG im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB als Kunden (nachfolgend „Besteller“) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot – Vertragsschluss – Angebotsunterlagen
1. Unsere Angebote stellen verbindliche Angebote zum Abschluss eines Kaufvertrages dar, soweit sich aus diesen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Der Besteller kann das Angebot telefonisch, schriftlich, per Fax oder per E-Mail innerhalb von 2 Wochen annehmen. Offensichtlich erkennbare Fehler im Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung berechtigen uns, unbeschadet sonstiger Rechte, zum Rücktritt vom Vertrag.
2. Der Vertragsabschluss erfolgt vorbehaltlich vertragskonformer und fristgemäßer Belieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist. Ist die Lieferung durch uns gleichwohl unmöglich, so ist der Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren. Die Gegenleistung des Bestellers wird unverzüglich rückerstattet.
3. An allen von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen oder Daten behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise – Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „FCA INCOTERMS® 2020“, einschließlich Verpackung, 76356 Weingarten, Max-Becker-Str. 4. Werden bei Verkäufen „frachtfrei“ oder „verzollt“ die Fracht- und Zollsätze nach dem Kaufabschluss erhöht, so gehen diese Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.
2. Unsere Preise sind Nettopreise in EURO und verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer in der aktuell gültigen Höhe am Tag der Rechnungsstellung. Diese wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Zahlungen sind in Euro ohne Abzug und spesen- und kostenfrei, auf die von uns in der Rechnung bezeichnete Bankverbindung zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug.
4. Für Teillieferungen können unsererseits Teilrechnungen ausgestellt werden. Diese dürfen den Wert der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistung anteilsmäßig nicht übersteigen. Für jede Teilrechnung läuft die Zahlungsfrist gesondert. Sind die Teilleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Mitwirkungspflichten, Lieferzeit, Gefahrübergang
1. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers, insbesondere die Erfüllung der Anforderung zur Erlangung von Exportgenehmigungen oder bei Gefahrguttransporten, voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
2. Wir sind berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Liefertermin zu erfüllen, wenn der Besteller von der Terminüberschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nacherfüllung mitgeteilt wird, es sei denn, dass die Nacherfüllung für den Besteller unzumutbar ist oder der Besteller dem Nacherfüllungsangebot innerhalb angemessener Frist widerspricht. Im Falle der Nacherfüllung erstatten wir die als Folge der Terminüberschreitung nachweislich notwendigen Mehraufwendungen des Bestellers, soweit wir nach den Regelungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für solche Schäden einzustehen haben.
3. Bei Verkaufsabschlüssen, die eine Lieferung bestimmter Mengen während eines vereinbarten Zeitraumes vorsehen, gilt als Bedingung, dass die Abrufe gleichmäßig über die vereinbarte Abschlusszeit verteilt werden. Hierzu haben die Parteien feste Liefertermine zu vereinbaren. Erfolgt der Abruf der Gesamtmenge nicht innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist, so erlischt unsere Verpflichtung zur Lieferung. Wir behalten uns vor, die vertragswidrig nicht abgerufene Ware mit dem letzten Tage der Abnahmefrist in Rechnung zu stellen und Zahlung zu verlangen.
4. Bei Verkauf nach Muster gewährleisten diese lediglich eine fachgerechte Probemäßigkeit, wobei eine Garantie für irgendwelche Verwendungseignungen nicht übernommen wird. Maßgebend für die Berechnung sind die auf den Etiketten oder bei Tankzuglieferungen die bei der Verwiegung festgestellten Gewichte.
5. Die Gefahr des Unterganges oder einer Verschlechterung der bestellten Ware geht mit der Absendung der Ware an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers auf diesen über. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers aufgeschoben oder tritt eine Verzögerung des Versandes ein, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der tatsächlichen Absendung auf den Besteller über. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungsrechte so geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in welchem dieser in Verzug gerät. Insbesondere sind wir nach Ablauf einer angemessenen und dem Besteller mitgeteilten Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder über den Vertragsgegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist vertragsgemäß zu beliefern.
§ 5 Verpackungsrücknahme Transportversicherung
1. Die Verpackung ist in dem Verkaufspreis enthalten.
2. Die Rücknahme von Verpackungsmaterial richtet sich nach den Vorschriften der Verpackungsverordnung.
3. Bei Transportschäden und äußerlichen Beeinträchtigungen der Verpackung, insbesondere auch bei jeder Art der Verformung der Verpackung, hat der Besteller sich diese bei Annahme schriftlich vom Transportunternehmen bestätigen zu lassen und dies auf dem Frachtbrief zu vermerken. Bis zur Bestätigung sind keine Veränderungen an der Verpackung vorzunehmen und wir sind unverzüglich zu informieren. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann zum Verlust der Gewährleistung führen.
§ 6 Gewährleistung
1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478 BGB). Insbesondere bleibt im Falle einer Lieferkette das Recht des Endkäufers der Ware unbenommen, gemäß § 439 Abs. 1 BGB nach seiner Wahl, vom Besteller die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen.
2. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen, bevor die Ware der regulären Verarbeitung zugeführt wird. Mit jeder Mängelrüge ist uns ein Muster der beanstandeten Ware zu übersenden. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Weiterveräußerung und Verarbeitung sind nach Rüge bis zu einer Freigabe durch uns untersagt.
3. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
4. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
5. Die zum Zwecke der Prüfungen und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache, soweit diese gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wird, tragen wir nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Labor- und Verwaltungsaufwand) eine Pauschale von 150,00 € berechnen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass ein geringerer Schaden oder gar kein Schaden entstanden ist. In jedem Fall bleibt uns der Nachweis eines höheren Schadens gestattet. Die vorbezeichneten Ausführungen finden auch auf einen Lieferantenregress nach § 445a BGB Anwendung.
6. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 7 Sonstige Haftung
1. Soweit sich aus diesem Verkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
(i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(ii) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gemäß §§ 648, 650 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
5. Fälle höherer Gewalt und unvorhersehbare bzw. außergewöhnliche Ereignisse, die unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abwendbar sind, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit nach Beendigung der Behinderung hinauszuschieben. Als derartiges Ereignis gelten insbesondere Mobilmachung, Krieg, Unruhen, Streiks, Aussperrungen, Naturereignisse, Einschränkung und Mangel von Roh- und Betriebsstoffen sowie nicht vorhersehbare Betriebs- bzw. Lieferstörungen bei unseren Lieferanten.
§ 8 Verjährung
1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Versendung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist, gemäß der gesetzlichen Regelung, fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelung zur Verjährung (insbesondere §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 445a, 445b, 479 BGB).
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz, verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die gelieferten Waren in unserem Eigentum. Bei Waren, die der Besteller im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt uns hiermit schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
3. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Wir können verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Eingaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern eine Abtretung mitteilt.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
5. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-/Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
6. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
7. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns als Hersteller vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
9. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Die Abtretung erlischt, sobald alle Verbindlichkeiten des Bestellers ausgeglichen sind.
§ 10 Anwendungstechnische Hinweise
1. Unsere anwendungstechnischen Beratungen, Gebrauchsanweisungen etc. beruhen auf praktischen und wissenschaftlichen Erfahrungen. Sie sind jedoch unverbindlich und befreien den Besteller nicht von der Verpflichtung, sich von der Eignung der Ware für die beabsichtigten Zwecke und Verfahren, mittels Durchführung von Probeverleimungen und Probeverklebungen, selbst zu überzeugen.
2. Auch bei anwendungstechnischer Unterstützung des Bestellers durch uns trägt der Besteller das Risiko des Gelingens seines Werkes. Etwaige Ansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 6 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Sofern der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Karlsruhe Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Für alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem mit dem Käufer abgeschlossenen Geschäft ergeben, wird für beide Teile Weingarten/Baden als Erfüllungsort vereinbart.
3. Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS® 2020.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
5. Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist; dies ist insbesondere bei Zahlungsverzug, Insolvenzeröffnung und fruchtloser Fristsetzung anzunehmen.
6. Soweit eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam ist oder werden sollte, bzw. Regelungslücken aufweist, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragspartner in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, anstelle dieser Bedingungen eine rechtlich wirksame Regelung zu vereinbaren, welche dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt bzw. welche die Parteien nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung gewollt haben würden, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.
Stand: 01/2023